§ 123 – Einziehung, Unbrauchbarmachung
(1) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 119 bezieht, können eingezogen werden. (2) Bei der Einziehung von Verkörperungen eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) kann in den Fällen des § 119 Abs. 1 und 2 angeordnet werden, daß sich die Einziehung auf alle Verkörperungen erstreckt und normal normal die zur Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen unbrauchbar gemacht werden, normal normal normal arabic soweit die Verkörperungen und Vorrichtungen sich im Besitz des Täters oder eines anderen befinden, für den der Täter gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind. Eine solche Anordnung wird jedoch nur getroffen, soweit sie erforderlich ist, um Handlungen, die nach § 119 Abs. 1 oder 2 mit Geldbuße bedroht sind, zu verhindern. Für die Einziehung gilt § 27 Abs. 2, für die Unbrauchbarmachung gelten die §§ 27 und 28 entsprechend. (3) In den Fällen des § 119 Abs. 2 gelten die Absätze 1 und 2 nur für das Werbematerial und die zu seiner Herstellung gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen.
Kurz erklärt
- Gegenstände, die mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 119 in Verbindung stehen, können eingezogen werden.
- Bei der Einziehung von Inhalten kann angeordnet werden, dass alle Exemplare und die dafür verwendeten Geräte unbrauchbar gemacht werden.
- Diese Anordnung gilt nur, wenn sie notwendig ist, um weitere Ordnungswidrigkeiten zu verhindern.
- Die Regelungen zur Einziehung und Unbrauchbarmachung beziehen sich auf den Besitz des Täters oder von Personen, für die der Täter gehandelt hat.
- Für Fälle nach § 119 Abs. 2 gelten die genannten Regelungen nur für Werbematerial und die dafür verwendeten Geräte.